Sicherheit am Schießstand und im Umgang mit Waffen

VERANTWORTLICHE AUFSICHTSPERSON  NACH

  • 27 WAFFG SOWIE .

  • 10 UND ll AWAFFV

GRÜNDE FÜR DIE AUSBILDUNG   ZUR  STANDAUFSICHT:

Das neue Waffengesetz (WaffRNeuRegG) und die neue Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWafN) ermöglichen die Registrierung und Führung der Aufsichtspersonen bei den Vereinen.

( AWaffV § 10J Die Grundzüge der aktuellen einschlägigen waffenrechtliehen Bestimmungen sollen an die Vereine weitergegeben werden, mit dem Ziel, den gesetzlichen Anforderungen zur Qualifizierung von verantwortlichen Aufsichtspersonen zu entsprechen.

Die Aufsichtspersonen sollen in der Lage sein, die wichtigsten Forderungen der Sportordnung (SpO) des DSB durchzusetzen.

Voraussetzungen  für Aufsichtspersonen:

  • Mindestalter : 18 Jahre
  • Zuverlässigkeit
  • Persönliche Eignung
  • Sachkunde

( § 10 AWaffV)

( § 5 WaffG)

( § 6 WaffG)

Persönliche Autorität ( 7 WaffG J gegenüber   Vereinskameraden gegenüber anderen, schießberechtigten Personen.

Soweit Kinder und Jugendliche am Schießen teilnehmen,

müssen sie außerdemfür  deren Obhut besonders  qualifiziert sein. ( spo 0.6.1.6.1 J

SACHKUNDE: (Nicht zu verwechseln mit der Sachkunde zum Erwerb von Waffen)

Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer eine Prüfung vor der dafürbestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist. ( § 7 WaffG)

Jede Aufsicht, die eine “Schießleiter-Ausbildung” von sechs Unterrichtsstunden für Luftdruckwaffen und bei Aufsichtsübernahme für den Feuerwaffenschießbetrieb von zusätzlich vier Stunden absolviert hat, gilt sachkundig. ( Leitfadenf. d.Ausb.z.  VÜL)

Schützen ist die Ausübung des Schießsports mit Schusswaffen nur in Anwesenheit einer verantwortlichen Aufsichtsperson (Aufsicht) gestattet.  Jeder Schütze ist den Bestimmungen der Schießstandordnung, der jeweils gültigen Sportordnung bzw. der Ausschreibung, die er durch seine Teilnahme anerkennt, unterworfen.

Sicherheit:

Der Schütze hat auf dem gesamten Schießstand I Schießstandgelände die vom Veranstalter vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten und beim Waffentransport Sicherheitsfahne, die bei geschlossener Waffe die Sicherheit dokumentieren, zu verwenden.

Zuwiderhandlungen können zum Verweis vom Schießstandgelände führen.

RECHTE  DER AUFSICHTSPERSON:

-Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben, wenn dies zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren notwendig ist, das Schießen oder den Aufenthalt in der Schießstätte zu untersagen.

Wenn eine Aufsicht eine solche Anordnung -vorsätzlich – unterlässt, handelt sie ordnungswidrig.

( § 34 Nr. 9AWaffV)

  • Die Benutzer der Schießstätte haben die Anordnungen der verantwortlichen Aufsichtsperson zu befolgen.

Wer eine begründete Anordnung einer Aufsichtsperson nicht befolgt, handelt ordnungswidrig.

( § 34 Nr. 10 A WaffV)

  • Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand ( Schießstandordnung DSB) ( § 11 (3) AWaffVJ

PFLICHTEN  DER AUFSICHTSPERSON:

Einmalige Überprüfungen   Behördliche Auflagen I sicherheitstechnische Vorgaben

  • Ist der Aushang für zugelassene Waffen und Munition vorhanden? ( Schießstandordnung DSB)
  • Ist der Aushang “Schießstandordnung” vorhanden?
  • Wo befinden sich Feuerlöscher und sind die Verwahrorte gekennzeichnet?
  • Wo befinden sich Notausgänge und sind die Fluchtwege offen? (sind die Türen zum Schießstand verschlossen, bzw. nur einseitig begehbar?)
  • Sind Notbeleuchtungen vorhanden?(Im Falle von Handlampen deren Funktion prüfen !)
  • Wo befindet sich das nächste amtsberechtigte Telefon ?(Sind die Notrufnummern im Bereich des Telefons sichtbar angebracht ?) (Ist evtl. ein Notfallplan vorhanden?)
  • Bin ich als Standaufsicht heute und jetzt eingetragen und somit verantwortlich ?
  • Hängt das Schild I der Plan auch aus ?

Allgemeiner Hinweis :

-Im Gutachten des Schießstandsachverständigen  der die Anlage abgenommen hat sind die zulässigen Anschlagsarten  im Detail dargelegt.

– Die Schießbahnen sind von Gegenständen aller Art, die nicht zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes dienen, freizuhalten.

-Während des Schießens dürfen sich nicht beteiligte Personen nicht in den Schützenständen aufhalten.

GRUNDSÄTZLICHES  VOR UND WÄHREND DEM SCHIEßEN:

-Waffen dürfen nicht auf Stühlen oder Bänken abgelegt werden. Gewehrständer oder Ablagen sind in ausreichender Anzahl von dem Setreiber der Schießstätte bereitzustellen.

Eine Waffe darf nur abgelegt werden, wenn:

  • sich kein Geschoß oder keine Patrone in der Waffe befindet,
  • sich kein Magazin in der Waffe befindet,
  • bei Luftdruckwaffen mitSpannhebel dieser geöffnet ist,
  • bei Gasdruckwaffen die Ladeklappe geöffnet ist,
  • bei Vorderladerwaffen kein Pulver eingefüllt ist,
  • Die Armbrust nicht gespannt ist, oder der Schütze die Kontrolle über die gespannte Armbrust hat.

Die Verwendung von Mobiltelefonen, Funksprechgeräten oder ähnlichen Vorrichtungen ist während eines Wettkampfes Schützen, Trainern, Mannschaftsbetreuern  und Zuschauern im Schützenstand und Zuschauerbereich verboten.

Alle Mobiltelefone müssen abgeschaltetsein.

  • Zielübungen und das Laden der Waffe sind nur im Schützenstand  gestattet,  und zwar  mit nach dem Geschoßfang  gerichteter  Mündung.
  • Zielübungen sind nur mit Genehmigung des Schießleiters I Aufsicht und mit entladener Waffe ( spo 0.2.7)

-Gäste die an einem Schießen teilnehmen, müssen vor dem Schießen versichert werden. (Tagesversicherung) (Sp00.2.4)

-Bei allen auf den Schießständen abgestellten Feuerwaffen bei Luft- und Gasdruckwaffen soweit möglich, müssen die Verschlüsse offen und die Magazine entfernt sein.                                                                                                                (   Sp00.2.5)

-Sind die waffenrechtliehen Alterserfordernisse beim Schießen gegeben ? (Bei minderjährigen Schützen sind die Bestimmungen über die Obhut zu beachten.

-Die schriftliche Erklärung des Personensorgeberechtigten muss vorliegen, oder der Personensorgeberechtigte muss anwesend sein.

Alterserfordernisse 21Abs. 3 WaffG)

  • Behördliche Erlaubnis =Ausnahme von der Alterserfordernis (Einzelerlaubnis!)
  • Obhut= Schießen unter Aufsicht einer zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneten
  • Beim der SG-Kirberg ist eine schriftliche Erlaubnis der Sorgeberechtigten

Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Entscheidend ist der Gesetzestext.

-Unter Obhut verantwortlicher  und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeignete Aufsichtspersonen,  die die Geeignetheit dafür glaubhaft zu machen haben, wird ein Personenkreis verstanden, der durch eine entsprechende Ausbildung dazu befähigt ist.

-Als Nachweis gilt:

  • Jugendassistenz-Ausweis
  • Vereins- (Vorstufenübungsleiter)
  • Übungsleiter II J ” (Jugend)- Lizenz
  • Übungsleiter II F” (Fach-ÜL)- Lizenz oder
  • Ein Nachweis über eine gleichwertige Ausbildung B. Lehrer oder Erzieher.

Dieser Personenkreis kann zwar die Obhut, jedoch nicht die Schießaufsicht und das Training übernehmen, da der Bezug zum Schießsportfehlt

-Es sind nur Waffen und Munition am Schießstand erlaubt, die gemäß behördlicher Erlaubnis für diesen Schießstand zugelassen sind.

Jedes Schießen darf erst begonnen werden, wenn die verantwortliche Aufsichtsperson anwesend ist und das Schießen freigegeben hat.

GRUNDSÄTZLICHES  WÄHREND DEM SCHIEßEN:

-Waffen dürfen nur dann abgelegt werden, wenn sie entladen und die Verschlüsse, soweit konstruktionsbedingt möglich geöffnet sind.

  • Bei geladenen Waffen ist grundsätzlich der Handkontakt

-Bei Luftdruck- I Pressluftwaffen gilt diese bereits als geladen wenn sich die “Treibladung{{ in der “Abschusskammer{{  befindet. (Auch wenn das Geschoß nicht dazu geladen wurde!  )

-Im Falle von Ladehemmungen  oder sonstigen Störungen  muss die verantwortliche Aufsichtsperson  durch den Schützen verständigt werden.(Auf sich aufmerksam machen, durch Heben des freien Armes.)

-Die Waffen sind mit in Richtung der Geschoßfänge zeigender Mündung zu entladen bzw. so zu handhaben, dass niemand gefährdet wird.

  • Dies kann auch durch Abschießen der Waffen auf Anordnung auf den Geschossfang ( spo o.2.15 J

-Bei Störungen, z.B. der Scheibenzuganlagen dürfen die Schießbahnen erst betreten werden, wenn das Schießen auf allen Bahnen vorher eingestellt worden ist und alle Waffen entladen bzw. abgeschossen sind. (Regelauflagen für Schießstätten)

-Vorgaben für die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit sind zu beachten.

  • Die verantwortliche Aufsichtsperson hat das Schießen in der Schießstätte ständig zu beaufsichtigen.
  • Ständiges Beaufsichtigen bedeutet, dass sich die Aufsicht permanent in den Schützenständen, also direkt bei den Schützen aufhält und vor allem den Raum nicht verlässt.

-Sie hat dafür zu sorgen, dass in der Schießstätte Anwesende durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen.

  • Die Aufsicht darf selbst nicht am Schießen teilnehmen!
  • Eine zur Aufsichtsführung berechtigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet!
  • Kampfmäßiges Schießen, sowie unzulässige Schießübungen sind zu (Zugelassene Anschlagsarten nach Sportordnung beachten.)

-Erkennbar unter Alkohol- oder sonstigem Rauschmitteleinfluss stehenden Personen ist das Schießen und der Aufenthalt im Schießstand zu untersagen. (Alkohol, Rauchen und offenes Feuer ist am Schießstand grundsätzlich verboten.)

-Personen, die durch ihr Verhalten den sicheren oder reibungslosen Ablauf einer Veranstaltung stören, oder zu stören versuchen, können vom Stand verwiesen werden. ( Schießstandordnung osa) 1( § 34 (9) u. § 34 (10) A WaffV)

-Die Standaufsicht muss einschreiten bei unvorsichtigem Hantieren mit geladenen und auch ungeladenen Waffen.

-Das Laden wie das Entladen, sowie das Vornehmen von Zielübungen sind im Schützenstand nur mit in Richtung der Geschoßfänge zeigender Mündung gestattet. ( Schießstandordnung DSB)

  • Bei Störungen im Schießbetrieb, die eine Einstellung des Schießens erfordern, ist mit klaren Anordnungen bekanntzugebe, ob die Waffen zu entladen oder abzuschießen ( Spoo o.2.15J

-Das Schießen darf erst auf Anordnung der Aufsicht fortgesetzt werden.

-Schützen, die sich mit geladener Waffe im Schützenstand umdrehen oder sonst in leichtfertiger Weise andere gefährden, sind von der Teilnahme am Schießen auszuschließen und vom Stand zu verweisen.

-Grundsätzlich muss die Mündung so gerichtet sein, dass niemand durch einen sich unbeabsichtigt lösenden Schuss gefährdet bzw. verletzt werden kann.

Grundsätzliches nach dem Schießen:

-Schusswaffen sind unmittelbar nach Beendigung des Schießens zu entladen und die Magazine, sofern vorhanden, zu entnehmen bzw. zu entleeren.

  • Bevor der Schütze seinen Stand verlässt, muss er sich vergewissern, und die Standaufsicht muss überprüfen, dass der Verschluss offen ist und sich keine Patrone(n) oder Geschosse im Patronenlager oder im Magazin mehr ( SpO 0.2.9.1)

-Wenn ein Schütze seine Waffe einpackt oder vom Schützenstand entfernt, ohne dass diese von der Standaufsicht überprüft wurde, kann er Wettkämpfen disqualifiziert werden.                                                                                                                 ( spo o.2.9.1J

  • Reinigung der Schießstände Reinigungsbuch I nach Weisung des Schießstandbetreibers.

AUFGABEN  NACH SPORTORDNUNG  (FÜR AUFSICHT BE/  WETTKÄMPFEN) (SPO 0.6.1.15)

> ( spo 0.6.1.15.1 J die Einhaltung der Regeln überwachen;

> ( spo o.6.1.15.2J die Namen der Schützen anhand der Startliste und des Wettkampfpasses kontrollieren;

> ( spo 0.6.1.15.3 J sicherstellen, dass nur geprüfte und zugelassene Sportgeräte einschließlich Kleidung und Zubehör verwendet werden;

> ( spo 0.6.1.15.4 J die Anschläge überprüfen;

> (Spoo.6.1.15.5)die Kommandos geben;

> ( spo 0.6.1.15.6 J die Eintragungen auf der Scheibe verantwortlich feststellen und der Auswertung mitteilen;

> ( spo 0.6.1.15.7 J dafür sorgen, dass Lärm, der die Wettkampfteilnehmer stören kann, nach Möglichkeit vermieden wird.

Mitarbeiter von Kreis-, Bezirks- und Gaumeisterschaften dürfen gemäß den einschlägigen Regeln 0.9.4.1 diejenigen Meisterschaften, bei denen sie offiziell eingesetzt sind, vorschießen.

SPORT ALLGEMEIN:

> Definition eines Trockenschusses: Unter “Trockenschießen” versteht man das Auslösen des gespannten Abzugsmechanismus einerungeladenen Waffe, oder das Auslösen des Abzugs einer Waffe, die mit einer Vorrichtung versehen ist, die es ermöglicht , den Abzug zu betätigen, ohne dabei die Treibladung auszulösen (Trainingsabzug).

> Auslösen der Treibladung: Das Auslösen der Treibladung ohne Geschoß nach dem Aufziehen der ersten Wettkampfscheibe wird als Fehler gewertet. Löst ein Schütze während der Vorbereitungszeit die Treibladung aus, erhält er eine Warnung. Für jeden weiteren Verstoß erhält er einen Ringabzug von zwei

(2) Ringen von der ersten Wettkampfserie.

> Betreuung: Während des Wettkampfes ist jede Art von Betreuung, Beratung oder Hilfe für den im Schützenstand befindlichen Schützen verboten. Solange sich der Schütze im Schützenstand befindet, darf nur die Aufsicht mit ihmsprechen.

>  Unterbrechungen beim Schießen:  Bei Unterbrechungen ohne eigenes Verschulden des Schützen hat dieser Anspruch auf eine entsprechende Zeitverlängerung;  nach mehr als 5 Minuten Unterbrechung hat er das Recht auf zusätzliche Probeschüsse. (Ausnahme Pistole 25 m)

> Wechseln der Treibgaskartusche: Den beabsichtigten Wechsel einer Kartusche hat der Schütze der Aufsicht durch Heben der freien Hand anzuzeigen. Die Kartusche ist in ausreichender Entfernung zu wechseln, so dass andere Schützen nicht gestört werden.  Für diese Unterbrechung wird keine Zeitvergütung gewährt.

Beim Wettbewerb “Mehrschüssige Luftpistole” ist beim Wechseln der Kartusche in der folgenden Serie ein (1) Trefferabzuziehen

Elektronische Anlagen ( Monitore ): Der Darstellungsmodus des Schützenmonitors (Zoom-Gesamtbild) und der Wechsel PROBE I WETTKAMPF darf vom Schützen selbst eingestellt werden. Die Monitore dürfen nicht abgeklebt oder abgedunkelt werden. Sie müssen für die Mitarbeiter einsehbar sein.

Zielhilfsmittel: Die Verwendung eines optischen Zielhilfsmittel bis max. 1, 5 fache Vergrößerung ist ab dem 46. Lebensjahr gestattet. Farbgläser dürfen verwendetwerden.

Eine (1) optische Hilfe darf entweder im Diopter oder im Korntunnel angebracht sein.

Schießjacke: Das Schließen der Jacke darf nur durch nicht verstellbare Vorrichtungen, z.B. Knöpfe oder Reißverschlüsse erfolgen. Versetzbare  Schließen jeder Art sind verboten. Am Verschluss darf die Jacke nicht mehr als 100 mm überlappen. Die Jacke muss lose an ihrem Träger hängen. Dies erscheint dann als gegeben, wenn der normale Verschluss  noch um 70 mm überlappt werden kann. (Die 70 mm werden von der Mitte des Knopfes bis zum äußeren Rand des Knopfloches gemessen.)

Schießhose:  Als Halt für die Hose dürfen nur ein Hüftgürtel, der nicht breiter als 40 mm und nicht dickHr als 3 mm ist, oder Hosenträger (elastisch) getragen werden.

Wenn im Stehendanschlag ein Gürtel getragen wird, darf der Verschluss nicht dazu verwendet werden, den linken Arm oder Ellbogen zu unterstützen.

Der Schütze muss in der Lage sein, mit der Hose auf einem Stuhl zu sitzen, wenn sämtliche Verschlüsse der Hose geschlossen sind.

Unterbekleidung: Die gesamte Bekleidung unter der Schießjacke und unter der Schießhose darf nicht dicker sein als 2, 5 mm einfach oder 5 mm doppelt gemessen. Unter der Schießjacke und/oder der Schießhose darf nur normale, nicht stützende Unterbekleidung und I oder Trainingsbekleidung getragen werden. Trainingsbekleidung, die unter der Schießhose getragen wird, schließt gewöhnliche Hosen, Jeans usw. nicht mit ein. Jede andere Art von Unterbekleidung ist verboten.

> Blenden: Eine Blende von max. 30 mm Höhe ( A ) und 100 mm Länge ( B ) darf am Gewehr oder am Visier nur auf der Seite des nichtzielenden Auges befestigt sein.

Insbesondere hat die Aufsicht  dafür zu sorgen, dass die in der Schießstätte Anwesenden  durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren  verursachen. Diese Aufsichtspflicht  begründet die persönliche Anwesenheit der verantwortlichen Aufsichtspersonen; diese haben den Schießbetrieb bzw. die Schützen ständig zu beobachten und bei entsprechendem Fehlverhalten einzuschreiten. Hierzu zählen beispielsweise

  • unvorsichtiges Hantieren mit geladenen Waffen
  • für die anderen Schützen störendes Verhalten
  • Verlassen des Schützenstandes mit einer geladenen Waffe.

 Aufsichtspersonen; Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche

  • Der Inhaber der Erlaubnis für die Schießstätte (Erlaubnisinhaber) hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines sicheren Schießbetriebs eine oder mehrere verantwortliche Aufsichtspersonen für das Schießen zu bestellen, soweit er nicht selbst die Aufsicht wahrnimmt oder eine schießsportliche oder jagdliche Vereinigung oder ein Veranstalter im Sinne des .§.22. durch eigene verantwortliche Aufsichtspersonen die Aufsicht übernimmt. Der Erlaubnisinhaber kann selbst die Aufsicht wahrnehmen, wenn er die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat und, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft, die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit Aufsichtspersonen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Schießbetrieb darf nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden, solange keine ausreichende Anzahl von verantwortlichen Aufsichtspersonen die Aufsicht wahrnimmt. Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Erlaubnisinhaber die Zahl der nach Satz 1erforderlichen Aufsichtspersonen festlegen.
  • Der Erlaubnisinhaber hat der zuständigen Behörde die Personalien der verantwortlichen Aufsichtspersonen zwei Wochen vor der Übernahme der Aufsicht schriftlich anzuzeigen; beauftragt eine schießsportliche oder jagdliche Vereinigung die verantwortliche Aufsichtsperson, so obliegt diese Anzeige der Aufsichtsperson Der Anzeige sind Nachweise beizufügen, aus denen hervorgeht, dass die Aufsichtsperson die erforderliche Sachkunde und, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft, auch die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit besitzt. Der Erlaubnisinhaber hat das Ausscheiden der angezeigten Aufsichtsperson und die Bestellung einerneuen Aufsichtsperson der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
  • Bei der Beauftragung der verantwortlichen Aufsichtsperson durch einen schießsportliehen Verein eines anerkannten Schießsportverbandes genügt an Stelle der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1eine Registrierung der Aufsichtsperson bei dem Dieser hat bei der Registrierung das Vorliegen der Voraussetzungen der erforderlichen Sachkunde und, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft, auch der Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit zu überprüfen und zu vermerken. Der Aufsichtsperson ist durch den Verein hierüber ein Nachweisdokument auszustellen. Die Aufsichtsperson hat dieses Dokument während der Wahrnehmung der Aufsicht mitzuführen und zur Kontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Für eine
  • Ergeben sich Anhaltspunkte für die begründete Annahme, dass die verantwortliche Aufsichtsperson die erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung oder Sachkunde oder, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft.